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§ 5 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SBKG – Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz. Es unterstützt und berät die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe.

(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.

(3) Das Land legt auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Schutzziele für gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgehen können und die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, fest. Das Land hält ein zentrales Katastrophenschutzlager bereit, soweit dies über die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden hinausgeht.