§ 47 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 11 – Kostenregelung
§ 47 SBKG – Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
- 1.die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
- 2.die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.
(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.