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§ 47 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 11 – Kostenregelung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SBKG – Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für

  1. 1.
    die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
  2. 2.
    die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.

(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.