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§ 45 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 11 – Kostenregelung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SBKG – Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 und § 47 anderes bestimmen.

(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten verlangen:

  1. 1.
    von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
  2. 2.
    von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
  3. 2a.
    von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  4. 3.
    von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,
  5. 4.
    von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  6. 5.
    von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
  7. 5a.
    von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  8. 5b.
    von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,
  9. 5c.
    von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,
  10. 5d.
    von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),
  11. 6.
    bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,
  12. 7.
    von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,
  13. 8.
    von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt sind.

(3a) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41.

(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 3 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.