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§ 42 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 10 – Gesundheitsbereich

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SBKG – Mitwirkung des Gesundheitswesens

(1) Die Krankenhäuser, die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die Alten- und Pflegeeinrichtungen, die Apotheken, der öffentliche Gesundheitsdienst, der öffentliche Veterinärdienst, die berufsständischen Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen, der Tierärzte und Tierärztinnen, der Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie die Berufsverbände der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens wirken bei den Aufgaben nach diesem Gesetz mit. Die Aufgabenträger nach § 2 und die in Satz 1 genannten Stellen und Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht ist, sind verpflichtet, zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 teilzunehmen. In den Alarm- und Einsatzplänen sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen und die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zu berücksichtigen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind auf Anforderung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 abzustimmen.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht werden kann, verpflichten, Einrichtungen oder Gebäudeteile, Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen erforderlich ist.

(5) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und die Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht ist, haben den Aufgabenträgern nach § 2 insbesondere Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen. Die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, bei Großschadenslagen und Katastrophen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten sein.