Gesetze

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§ 37 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 SBKG – Aufklärung und Selbsthilfe

Die Einwohner und Einwohnerinnen sollen von den Aufgabenträgern über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden, sonstigen Unglücksfällen, Großschadenslagen und Katastrophen sowie über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.