§ 37 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 37 SBKG – Aufklärung und Selbsthilfe
Die Einwohner und Einwohnerinnen sollen von den Aufgabenträgern über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden, sonstigen Unglücksfällen, Großschadenslagen und Katastrophen sowie über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.