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§ 35 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SBKG – Gefahrenverhütungsschau

(1) Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes findet in regelmäßigen Abständen eine Gefahrenverhütungsschau statt. Dies gilt nicht für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

(2) Mit der Gefahrenverhütungsschau werden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen überprüft, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre.

(3) Eigentümer und Eigentümerinnen, Besitzer und Besitzerinnen und sonstige Nutzungsberechtigte von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.

(4) In öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.

(5) Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde. Sie wird in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit besonders ausgebildeten sonstigen hauptberuflichen Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt.

(6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt. Die Gemeinde kann für Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr eine außerordentliche Gefahrenverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.