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§ 32 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SBKG – Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen. Sie überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Die Aufsicht ist unter Beteiligung der Organisationen der privaten Einheiten und Einrichtungen auszuüben. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.

(2) Bei Übungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Kommt eine private Einheit oder Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften und Weisungen nicht nach, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde die Anordnung selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. Bei Einsätzen bedarf es keiner Fristsetzung. In schwerwiegenden Fällen kann die Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung widerrufen.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(5) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.