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§ 31 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SBKG – Brandinspekteur, Brandinspekteurin

(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Landrats oder der Landrätin. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Landrats oder der Landrätin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landkreises. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes durch den Landrat oder die Landrätin für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes aus wichtigem Grund entlassen werden.

(2) Der Brandinspekteur im Regionalverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin im Regionalverband Saarbrücken ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. von dem Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin wird unterstützt und vertreten durch bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen, im Regionalverband Saarbrücken durch bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen. Diese müssen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen und werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(4) § 25 gilt entsprechend.