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§ 3 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SBKG – Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden bei den Landkreisen und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken Planungsausschüsse gebildet. Die Planungsausschüsse der Landkreise bestehen aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin des Landkreises als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Planungsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken besteht aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin im Regionalverband Saarbrücken als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder den Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Berufsfeuerwehr Saarbrücken. Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind. Die Planungsausschüsse geben zu der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine gutachtliche Stellungnahme ab, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.

(3) Die Gemeinden haben orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. Die Gemeinden können eine angemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2 auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreichen.

(4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,

  2. 2.

    Sicherstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen der Feuerwehr,

  3. 3.

    Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,

  4. 4.

    Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,

  5. 5.

    Erlass einer Brandschutzsatzung,

  6. 6.

    Förderung der Brandschutzerziehung.

(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe einer Gemeinde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr zuweisen.

(6) Die Gemeinden sollen vor der Beschaffung von Ausstattung für die Feuerwehren eine kommunale Einkaufskooperation in Form von gemeinsamen Beschaffungen oder mittels einer zentralen Beschaffungsorganisation prüfen.

(7) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt Verwaltungsvorschriften zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung mit Bemessungswerten für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr und Empfehlungen für eine an dem Gefährdungspotenzial ausgerichteten Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen.

(8) Bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere bei der Beschaffung, Wartung und Unterhaltung von Einrichtungen und Einsatzmitteln, können die Gemeinden mit anderen Aufgabenträgern nach § 2 ebenenübergreifend zusammenarbeiten.