Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Einsatzleitung und Führungsorganisation

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SBKG – Leitung der Abwehrmaßnahmen im Katastrophenschutz

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen. Sie bedient sich hierbei einer Führungsorganisation, in der Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden, insbesondere aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt, der Hilfsorganisationen, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Bundeswehr, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen als Fachberater, Fachberaterinnen und Verbindungspersonen mitwirken.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstellt. Die untere Katastrophenschutzbehörde bestellt eine örtlich zuständige Technische Einsatzleitung. Diese leitet nach den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde die Tätigkeit der Einheiten und Einrichtungen am Einsatzort. Bis zur Bestellung einer Technischen Einsatzleitung nimmt der oder die zuerst am Schadensort eintreffende Führer oder Führerin einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes die Aufgabe der Technischen Einsatzleitung wahr.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserstraßenverwaltung, in Betrieben und Einrichtungen der Bundeswehr und in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen hat der Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde oder Dienststelle zu erfolgen. Näheres ist im Katastrophenschutzplan zu regeln.

(4) Soweit dies zum wirksamen Katastrophenschutz erforderlich ist, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, die einheitliche Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen und bei mehreren beteiligten Katastrophenschutzbehörden eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen.

(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert im Bedarfsfall Kräfte des Bundes und der Länder an. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde Kräfte des Bundes anfordern, sofern diese im Zuständigkeitsbereich der anfordernden Behörde stationiert sind. Die angeforderten Kräfte unterstehen den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt.

(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die sich zur Katastrophe entwickeln können. Die Meldung muss auch die bereits getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Katastrophe beinhalten. Die untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet unverzüglich benachbarte Katastrophenschutzbehörden, wenn deren Betroffenheit zu erwarten ist.