§ 2 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes
§ 2 SBKG – Aufgabenträger
(1) Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.
(2) Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.
(3) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.