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§ 19 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SBKG – Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. Zu den öffentlichen Einheiten gehören die kommunalen Feuerwehren, die Regieeinheiten sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen wirken mit, wenn ihre Organisation im Allgemeinen (allgemeine Anerkennung) und sie selbst im Besonderen (besondere Anerkennung) hierzu geeignet sind und wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklären.

(3) Die allgemeine Anerkennung wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde ausgesprochen. Sie ist gegeben bei folgenden Organisationen:

  1. 1.

    Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),

  2. 2.

    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),

  3. 3.

    Deutsches Rotes Kreuz (DRK),

  4. 4.

    Johanniter-Unfallhilfe (JUH),

  5. 5.

    Malteser-Hilfsdienst (MHD),

  6. 6.

    Privater Rettungsdienst Saar (PRS),

  7. 7.

    Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS).

(4) Die besondere Anerkennung wird durch die untere Katastrophenschutzbehörde für die einzelnen Einheiten und Einrichtungen erteilt, wenn die besondere Eignung zum Einsatz im Katastrophenschutz vorliegt. Die besondere Eignung ist gegeben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen oder in absehbarer Zeit durch die Organisation geschaffen werden können:

  1. 1.
    eine Personalstärke, die die Gewähr für eine sachgerechte und sich auf Dauer erstreckende Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben bietet,
  2. 2.
    geeignetes Führungspersonal, das auch bei Ausscheiden einzelner Führungskräfte ersetzt werden kann,
  3. 3.
    eine organisationsübliche Ausstattung,
  4. 4.
    die Möglichkeit, die Ausbildung am Standort sowie die Pflege und sonstige einfache Arbeiten der Materialerhaltung an der zusätzlichen Ausstattung sachgemäß durchzuführen,
  5. 5.
    eine organisationsübliche Ausbildung,
  6. 6.
    die Möglichkeit, die rechtzeitige Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Private Einheiten und Einrichtungen der Organisationen, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Saarland erstreckt, bedürfen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz jeweils der allgemeinen Anerkennung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde und der besonderen Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde.

(6) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz umfasst neben den aus diesem Gesetz sich ergebenden Rechten auch die Pflicht,

  1. 1.
    die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
  2. 2.
    die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten,
  3. 3.
    die angeordneten Einsätze und Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie hierzu eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
  4. 4.
    die aus Mitteln des Landes beschaffte Ausstattung zu unterhalten und unterzubringen.