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§ 15 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SBKG – Überörtliche Hilfe, Unterstützung

(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Technische Hilfe in der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet werden. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Betriebs- oder Werkfeuerwehr sind sie auch verpflichtet, Betrieben und Einrichtungen Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen.

(2) Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.

(3) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die kommunalen Feuerwehren die überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Besondere Sachaufwendungen sind auf Antrag zu erstatten.

(4) Auch die Werkfeuerwehren sind verpflichtet, außerhalb des Betriebs Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebs die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr im Brandschutz und in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde die in § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

Die Regelungen gelten entsprechend für den Einsatz von Unterstützungskräften der Hilfsorganisationen im Rahmen einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1.