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§ 11 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SBKG – Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.

(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern, die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen. Die Änderung bestehender Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs oder der zuständigen Brandinspekteurin zulässig, wenn der Brandschutz und die Technische Hilfe in genügendem Umfang gewährleistet bleiben. Sie ist dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport anzuzeigen.

(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). Auf Antrag eines oder einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr endet der aktive Feuerwehrdienst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

(4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige der Jugendfeuerwehr müssen das achte Lebensjahr vollendet haben. Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen gewählt. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden. Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können.

(5) In den Freiwilligen Feuerwehren können Altersabteilungen gebildet werden. Mitglied der Altersabteilung kann sein, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist.

(6) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. Die Wehrführer und Wehrführerinnen, die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen ernannt werden.

(7) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und Einwohnerinnen, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe zu ergreifen.

(8) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 10 Satz 2) in der Brandschutzsatzung zu regeln.

(9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.