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§ 3 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Schuldbuchgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SBG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SBG – Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

des Bundesdie Freie Hansestadt Bremen,
des Bundesministeriums der Finanzendie Senatorin für Finanzen
des Bundesschuldbuchsdas Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen,
der Bundeswertpapieredie Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen.