§ 3 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
§ 3 SBG – Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes | die Freie Hansestadt Bremen, |
des Bundesministeriums der Finanzen | die Senatorin für Finanzen |
des Bundesschuldbuchs | das Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen, |
der Bundeswertpapiere | die Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen. |