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Anlage 3 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 SBesG – Saarländische Besoldungsordnungen

 

Anhang zur Besoldungsordnung A

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

 

 

Besoldungsgruppe A 4

Oberwachtmeister an einer Justizvollzugsanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 5

 

Besoldungsgruppe A 9

Kriminalinspektor

Werkstattlehrer

 

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer
- an einer berufsbildenden Schule -

 

Besoldungsgruppe A 13

Gewerbestudienrat

Hauptlehrer an einer Volksschule bis einschließlich sechs Schulstellen

Hauptlehrer der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde an einer Landwirtschaftsschule

Konrektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen

Landwirtschaftsstudienrat

Rektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen

Rektor
- als pädagogischer Mitarbeiter an der Pädagogischen Hochschule -

Seminaroberlehrer

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Ingenieurschule

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).