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§ 10 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SBesG – Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge) können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden; im Falle der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Bei wiederholter Vergabe können Besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 3 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.

(3) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens für eine Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Befristete oder unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 oder 2 können über die in Satz 1 genannten Vomhundertsätze hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die jeweilige Hochschule. Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet der Ministerpräsident, über Leistungsbezüge des Rektors der Hochschule für Musik Saar und des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).