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§ 6 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SAWG – Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind.

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.