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§ 44 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 SAWG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.