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§ 38 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 SAWG – Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils zur Überwachung zuständige Behörde, soweit nicht in der nach § 34 Abs. 3 zu erlassenden Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.