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§ 32 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 SAWG – Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder nach § 30 untersagt, so ist deren Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.