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§ 3 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SAWG – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. 1.

    mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

  2. 2.

    durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling hergestellt sind,

  3. 3.

    aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

  4. 4.

    langlebig und reparaturfreundlich sind,

  5. 5.

    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

  6. 6.

    sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen.

Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.

(3) Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken. Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, dass Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird. Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.