§ 18a SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
§ 18a SAWG – Abfallvermeidungsprogramm
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.