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§ 18a SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 18a SAWG – Abfallvermeidungsprogramm

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.