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§ 11 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SAWG – Illegal lagernde Abfälle auf sonstigen Grundstücken

Abfälle, die illegal auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Sinne des § 10 Abs. 1 lagern, sind vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks den Entsorgungsträgern, soweit eine Überlassungspflicht gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder eine Andienungspflicht nach diesem Gesetz besteht, zur Entsorgung zu überlassen oder anzudienen, wenn Maßnahmen der zuständigen Behörden gegen die verursachende Person nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung oder Andienung verpflichtet ist.