§ 5 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 5 SammlG – Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
- 1.das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Sammlungsertrages schriftlich anzugeben,
- 2.auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Angaben nach Nummer 1 erforderlichen Dokumente zu übermitteln.