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§ 4 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 SammlG – Rücknahme, Widerruf und Einschränkung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,

  1. 1.
    wenn ihre Erteilung dem bestehenden Recht widersprach und noch widerspricht oder
  2. 2.
    wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 vorgelegen haben, insbesondere wenn der Veranstalter die Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder eingeschränkt werden,

  1. 1.
    wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden, oder
  2. 2.
    wenn der Veranstalter eine Auflage nach § 3 Abs. 2 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfüllt.

(3) Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen, so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.