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§ 68 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 68 SAIG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 2, 7 Abs. 1, §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 6 Abs. 5 oder § 25 Abs. 4 untersagte Berufsbezeichnung führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder des § 21 Abs. 2 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. 1.
    die Architektenkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der in den §§ 2 und 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen,
  2. 2.
    die Ingenieurkammer des Saarlandes für das unbefugte Führen der in den §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 4.