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§ 64 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 64 SAIG – Vollstreckbarkeit

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(2) Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.