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§ 63 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 63 SAIG – Kosten

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Berufspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Als Auslagen gelten

  1. 1.
    Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
  2. 2.
    Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren,
  3. 3.
    die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen,
  4. 4.
    die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
  5. 5.
    die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte oder Berufsgerichtshöfe sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.

(4) Die Kosten des Verfahrens können der beschuldigten Person oder Gesellschaft ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der Auslagen eingeschränkt werden.

(5) Hat ein Mitglied der Kammer eine unwahre Aussage vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann ihm das Gericht nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat ein Mitglied der Kammer leichtfertig ein Verfahren gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Der oder dem Betroffenen steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu, der endgültig entscheidet.

(6) Falls die beschuldigte Person oder Gesellschaft freigesprochen wird, können auch deren notwendige Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung) den Kosten zugerechnet werden.

(7) In allen übrigen Fällen trägt die Kammer die Kosten.

(8) Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss steht ihr oder ihm die Beschwerde zu; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgerichtshof einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Berufsgerichtshof, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts nicht abhilft.