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§ 59 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 59 SAIG – Berufungsurteil

(1) Soweit der Berufsgerichtshof die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.

(2) Der Berufsgerichtshof kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen, wenn

  1. 1.
    das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
  2. 2.
    weitere Aufklärung erforderlich ist.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Ist die Berufung nur von der beschuldigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu ihrem oder seinem Nachteil abgeändert werden.