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§ 50 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 SAIG – Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der beschuldigten Person oder Gesellschaft zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch. Sie oder er kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und Auskünfte einholen.

(3) Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine berufsunwürdige Handlung nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Kammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Dieser entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet der Berufsgerichtshof das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung die beschuldigte Person oder Gesellschaft einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.