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§ 47 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 SAIG – Mitglieder der Berufsgerichte (1)

(1) Das Ministerium für Justiz bestellt die Mitglieder der Berufsgerichte und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die ehrenamtlichen Beisitzenden und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von dem Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. Die ehrenamtlichen Beisitzenden dürfen nicht der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder einem Ausschuss der jeweiligen Kammer angehören und auch nicht deren Bedienstete sein.

(2) Bei den Berufsgerichten ist für jede Fachrichtung eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Beisitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte bestimmen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Beisitzenden heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Berufsgerichte nötig wird.

(3) Die Beisitzenden der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag zu verpflichten.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegen jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).