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§ 46 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 SAIG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Berufsgerichte der Architektenkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Architektenkammer, der auswärtigen Personen nach § 6 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 7 und 8. Die Berufsgerichte der Ingenieurkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes, der auswärtigen Personen nach § 25 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 26 und 27.

(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 25.000 Euro,
  3. 3.
    Verlust der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Kammer zu bekleiden,
  4. 4.
    die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
  5. 5.
    Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Auswärtigenverzeichnis und Verbot, im Saarland die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen,
  7. 7.
    Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds aus der Ingenieurkammer.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.

(3) Gegenüber Gesellschaften können die Berufsgerichte erkennen auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße bis 50.000 Euro,
  3. 3.
    Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis,
  4. 4.
    Verbot gegenüber einer auswärtigen Gesellschaft, die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen.

(4) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(5) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.