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§ 43 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 SAIG – Berufspflichten (1)

(1) Die Kammermitglieder, ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,

  4. 4.

    als "frei" oder "freischaffend" eingetragene Berufsangehörige nach § 2, als Berufsangehörige nach § 21 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,

  5. 5.

    die eigenverantwortliche Berufsausübung als Kammermitglied ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern; die Mindestdeckungssumme beträgt je Versicherungsfall 100.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 500.000 Euro für Personenschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren; das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,

  6. 6.

    anpreisende Werbung zu unterlassen,

  7. 7.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  8. 8.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind zu fordern oder anzunehmen,

  9. 9.

    bei Honorarvereinbarungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

  11. 11.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes (§ 44) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften (§§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind.

(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).