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§ 41 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Fünfter Abschnitt – Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 SAIG – Schlichtungsausschuss

Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.