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§ 18 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Vierter Abschnitt – Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 SAIG – Eintragungsausschuss (1)

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet

  1. 1.

    über die Eintragung in die Architektenliste und in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Untersagung nach § 6 Abs. 4 oder § 8 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 8 Satz 3 vorliegen,

  3. 3.

    über die Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste und den in Nummer 1 und 2 genannten Verzeichnissen in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

  1. 1.

    der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,

  2. 2.

    der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.

(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.

(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).