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§ 10 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 SAIG – Aufgaben der Architektenkammer (1)

(1) Aufgaben der Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 42 und der Berufspflichten nach § 43 zu überwachen,

  9. 9.

    Richtlinien für Architekten- und Stadtplanerwettbewerbe zu erlassen,

  10. 10.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  11. 11.

    die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,

  12. 12.

    nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

    1. a)

      auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und für die Berufsausübung gestellt werden und

    2. b)

      unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.

(3) Die Architektenkammer kann

  1. 1.

    Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen,

  2. 2.

    zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).