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§ 7 SAGBMG
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SAGBMG,SL
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SAGBMG – Verordnungsermächtigungen

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,

  2. 2.

    die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 38 Absatz 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, die Festlegung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes sowie die zeitliche Sicherstellung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes zu regeln (§ 55 Absätze 5 bis 8 des Bundesmeldegesetzes),

  3. 3.

    die Übermittlung weiterer als in § 42 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu bestimmen,

  4. 4.

    für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen,

  5. 5.

    nähere Regelungen zum Rückmeldeverfahren zu treffen, soweit Meldebehörden des Saarlandes beteiligt sind (§ 33 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, § 2 dieses Gesetzes),

  6. 6.

    zu bestimmen, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen (§ 30 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes).