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§ 9 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsWprG – Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozess

Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechend.