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§ 3 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsWprG – Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, sieben Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode gewährt. Der Wahlprüfungsausschuss wird innerhalb und außerhalb der Sitzungen und Beratungen von der Landtagsverwaltung unterstützt.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss wahrt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.