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§ 20 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsWprG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Wahlkampfkosten-Übergangsgesetz - WKUG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 473) aufgehoben.