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§ 15 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsWprG – Nachträgliches Wahlprüfungsverfahren

(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Abgeordneter des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Der Antrag auf Entscheidung des Landtages kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Präsident des Landtages oder der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen über den Verlust der Mitgliedschaft entschieden hat - § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsWahlG -, jederzeit gestellt werden.

(2) Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SächsWahlG kann der Betroffene die Entscheidung des Landtages im Wahlprüfungsverfahren beantragen, wenn der Präsident des Landtages oder ein Landtagsausschuss entschieden hat.