§ 11 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
§ 11 SächsWprG – Beschluss des Wahlprüfungsausschusses
Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Abs. 3 vorschlagen. Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.