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§ 85 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 85 SächsWG – Wasserwehr

(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und hierzu Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von dieser oder diesem beauftragten Person.

(3) Die für die Wasserwehr Zuständigen sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu informieren.