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§ 62 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Ausbau und Renaturierung

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 62 SächsWG – Ausbaulast, Ausbaupflicht

(1) Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 40 WHG und § 32 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 61 auszubauen oder zu renaturieren. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.