Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
§ 48 SächsWG – Abwasserbeseitigung
(zu § 54 WHG)
Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren, Transportieren und Behandeln des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung dieser Anlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.