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§ 41 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsWG – Erdaufschlüsse
(zu § 49 WHG)

(1) Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. Ist seit der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

(2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, einzustellen.

(3) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.