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§ 29 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsWG – Regelungen für den Wasserabfluss
(zu § 37 WHG)

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.