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§ 28 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 28 SächsWG – Ufermauern
(zu den §§ 36, 39 und 40 WHG)

(1) Für bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise das Ufer ersetzen (Ufermauern), gelten § 36 WHG und die §§ 26, 27, 33 bis 35, 36 Satz 1 und 2 sowie § 38 entsprechend, soweit sie keinen Gewässerausbau nach § 67 WHG darstellen oder nach den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eines Einzelnen entgegenstehen, soll der Verpflichtete nach Absatz 3

  1. 1.

    Ufermauern zurückbauen oder im Falle der Zerstörung durch natürliche Ereignisse nicht wieder aufbauen und

  2. 2.

    das Ufer wieder in einen naturnahen Zustand zurückführen.

Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde den Rückbau fordern oder im Falle der Zerstörung den Wiederaufbau untersagen, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist und erhebliche Belange des Einzelnen dem nicht entgegenstehen.

(3) Ufermauern sind von dem, der sie errichtet oder in dessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurden, zu unterhalten. Mehrere Bevorteilte sind gesamtschuldnerisch zur Unterhaltung verpflichtet; die Ausgleichung nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend dem jeweiligen Vorteil. Ist nicht zu ermitteln, wer die Ufermauer errichtet hat oder in wessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurde, ist sie vom Grundstückseigentümer zu unterhalten. Ist einer der Bevorteilten nach Satz 2 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann er die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, die er auch im Interesse eines anderen Bevorteilten durchführt, gegenüber diesem entsprechend dessen Vorteil durch Leistungsbescheid festsetzen.

(4) Die Zuständigkeiten für die Unterhaltung von Ufermauern, die gleichzeitig Stützmauern für öffentliche Verkehrswege sind, bleiben unberührt. Für diese gilt das einschlägige Fachrecht.

(5) Handelt es sich um eine Ufermauer, die gleichzeitig Stützmauer für einen öffentlichen Verkehrsweg ist, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde bei einer Entscheidung über die Aufteilung der Unterhaltung nach § 34 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Baulastträgers für den Verkehrsweg.