Gesetze

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§ 125 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 125 SächsWG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes

Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort.